Siedlergemeinschaft Nordhäuser Weg


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Chronik 
der
Siedlergemeinschaft „Nordhäuser Weg“
Chronist Siedlerfreund Kurt Weinstock
Kopiert Siedlerfreund Helmut Krause
1971-1980



































































































Siedlergemeinschaft „Nordhäuser Weg“ Erlebach e. V. Talsperre Kriebstein


Satzung

§1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Siedlergemeinschaft „Nordhäuser Weg“ Erlebach e. V. und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Hainichen bzw. des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.


§2 – Aufgaben, Zweck und Gemeinnützigkeit


Der Verein versteht sich als Gemeinschaft der Siedler (Mitglieder), die in der Flur Erlebach an der
Talsperre Kriebstein Grundstücke und Uferstreifen zu Erholungs- und Urlaubszwecken nutzen. Er
setzt sich für die Erhaltung der geschaffenen Anlagen, Wege und Baulichkeiten ein und fördert
deren Ausgestaltung im Interesse der Siedler und der Allgemeinheit.

Die Siedlergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
dritten Abschnittes der Abgabenordnung und ist insbesondere der Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Sächsischen Naturschutzgesetzes und der
Verordnung des Landratsamtes Mittweida zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Talsperre Kriebstein“,
der Förderung des Tierschutzes im LSG, des Umweltschutzes und des Kleinsiedlerwesens zum Gemeinwohl und der Heimatpflege verpflichtet.
Die Vereinstätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesen Gebieten selbstlos zu fördern.

Der Verein arbeitet eng mit der Siedlergemeinschaft „Weilbergsiedlung“ im gegenseitigen Interesse
zusammen.

Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; er verwendet seine Mittel
ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke.

Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Die Siedlergemeinschaft „Nordhäuser Weg“ Erlebach e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.


§3 – Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jeder Siedler, gleich ob natürliche oder juristische Person sein,
der im Bereich der Siedlergemeinschaft „Nordhäuser Weg“ Erlebach, an der Talsperre Kriebstein
Grundstücke und/oder Uferstreifen zu Erholungs- und Urlaubszwecken nutzt und die Ziele und
Aufgaben des Vereins anerkennt, sowie alle Personen und Körperschaften, die die Ziele und
Aufgaben der Siedlergemeinschaft durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.

2. Die Aufnahme in die Siedlergemeinschaft erfolgt durch Entscheidung des Vorstandes,
mit einfacher Stimmenmehrheit, auf schriftlichen Antrag des Siedlers.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
6 Monate. Bei Veräusserung des zum Grundstück gehörenden Wochenendhauses kann der
Vorstand einer kürzeren Kündigungszeit zustimmen.

b) Ausschluss
Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstösst, kann
durch den Vorstand – mit zwei Drittel Stimmenmehrheit – vom Verein ausgeschlossen
werden. Gegen den schriftlich zu verfügenden Ausschluss kann der Betroffene schriftlich
Beschwerde einlegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.




c) Streichung
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit von der
Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mehr
als 18 Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein im Rückstand geblieben ist.

d) Tod
Die Erben treten die Nachfolge des bisherigen Mitgliedes an.

§ 4 – zur Zeit nicht belegt

§ 5 – Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist durch den
Vorstand mindestens jährlich unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist bei Erfordernis durch den Vorstand
einzuberufen, ferner auch dann, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich
verlangen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied
geleitet.

Sie hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme, Prüfung und Bestätigung der Vorstandsberichte
c) Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen mit zwei Drittel Mehrheit
d) Entscheidungen über Beschwerden nach § 3 Nr. b der Satzung
e) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, der durch die Mitglieder zu erbringenden
Arbeitsleistungen und des entsprechenden Ersatzbetrages sowie der jeweiligen Fälligkeit
f) Verabschiedung einer Ordnung über das Verhalten im Bereich der Siedlergemeinschaft
(Siedlerordnung)

3. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied! Jedes anwesende Mitglied kann in der Mitglieder-
versammlung ein weiteres Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch die an der Mitglieder-
versammlung teilnehmenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen,
stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden gemäß § 58 BGB protokolliert.


§ 6 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden und
- dem Kassierer
( obligatorische Vorstandsmitglieder).

Weitere Mitglieder können gewählt oder kooptiert werden.

2. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

4. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Jedes obligatorische Vorstands-
mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Vorstandsentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die Aufwendungen der
Vorstandsmitglieder für deren Vorstandstätigkeit sind vom Verein zu erstatten.

6. Der Vorstand ist berechtigt, an Vereinsmitglieder Sachleistungen oder Geldprämien
als Anerkennung für die Vereinsarbeit und zu Jubiläen zu gewähren.


§ 7 – Schlichtungsverfahren


Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, wird ein Schlichtungsverfahren geführt,

wobei 3 Mitglieder und 2 Vorstandsmitglieder entscheiden.

§ 8 – Mittel des Vereins


Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a) Mitgliederbeiträge und Umlagen

b) Einnahmen aus Nutzung der Einrichtungen des Vereins

c) Staatliche, kommunale Zuwendungen, Spenden

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagezahlungen werden jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie sind im jeweiligen Jahr bis spätestens 30. September zur Zahlung an den Verein fällig.

§ 9 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 – Rechte und Pflichten der Mitglieder


Jedes Mitglied hat das Recht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,
die geschaffenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Anlagen und Wege zu nutzen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten, die Mitgliedsbeiträge, Arbeitsleistungen und Verbindlichkeiten pünktlich zu erbringen.

§ 11 – Kassenführung und Kontrolle

Der Kassierer verwaltet Kasse und Konto des Vereins, führt das Kassenbuch und nimmt Auszahlungen nur auf Anweisung des Vorstandes vor.
Er wird vom Vorstand kontrolliert und hat vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Revisor nimmt nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung der Kasse und des Belegwesens vor.
Wird kein Revisor gewählt, wird die Gesamtprüfung vom Vorstand und 2 Mitgliedern vorgenommen.

§ 12 – Auflösung des Vereines


Bei der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen der Siedlergemeinschaft
„Nordhäuser Weg e. V.“ an die Gemeinde Kriebstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 – Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Überarbeitete Satzung, beschlossen zur Mitgliederversammlung am 25.08.2012.

Übereinstimmung der Satzung mit dem Beschluss bestätigt:





Norbert Schroeder                     Uwe Sabel                                Gerd Sachse